14. Wahlen zum Aufsichtsrat.
15. Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1953.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die ihre mit Lieferbarkeitsbescheinigung versehenen Aktien spätestens
am dritten Tage vor der Hauptversammlung, d. h. also spätestens am 19. Dezember 1953, bei
unserer Zentrale in Bremen oder einer unserer Niederlassungen, bei dem Bankhaus Joh.
Berenberg, Gossler Co., Hamburg, oder der Frankfurter Bank in Frankfurt/M., der Berliner
Handelsgesellschaft in Frankfurt/M., der Bayerischen Vereinsbank in München und der Han
dels- und Gewerbebank Heilbronn A.G. in Heilbronn hinterlegen und dort bis zur Beendigung
der Hauptversammlung belassen. Die Hinterlegung kann auch bei einem deutschen Notar
oder bei einer Wertpapiersammelbank erfolgen. In diesen Fällen ist die Bescheinigung des
Notars oder der Wertpapiersammelbank über die Hinterlegung spätestens an dem Tage nach
Ablauf der Hinterlegungsfrist bei unserer Zentrale einzureichen. Die Hinterlegung ist auch
dann ordnungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie
bei einer anderen Bank bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten
werden.
Soweit im Wertpapierbereinigungsverfahren Gutschriften vorgenommen sind, gelten gemäß
3 Abs. 1 Satz 2 und 10 des Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus
Aktien während der Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober 1950 für die neuen Sammel
bestandsanteile die im Aktiengesetz und in der Satzung enthaltenen Bestimmungen.
Zur Ausübung des Stimmrechts aus einer nach 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraft
los gewordenen Aktie, für die noch keine Gutschrift nach den Vorschriften des Wertpapier
bereinigungsgesetzes erteilt ist, wird nur zugelassen, wer nach 4 ff. des o.a. Stimmrechts
gesetzes den Ausweis als Aktionär erbringt und sich nicht später als am 8. Dezember 1953
bei dem Vorstand unserer Bank angemeldet hat.
Bremen, den 16. November 1953
DER VORSTAND