f) 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Außerordentliche Sitzungen werden anberaumt, soweit dies der Vorsitzende
für zweckmäßig erachtet oder die Voraussetzungen des 244a HGB. ge
geben sind.
g) 20 Abs. 4 wird gestrichen.
h) Einfügung folgender neuer Satzungsbestimmung:
Der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit
von 4/6 der abgegebenen Stimmen, mindestens aber einer Mehrheit von
3/4 des Grundkapitals.
i) 29 Abs. 5 wird gestrichen.
6. Neuwahl des Aufsichtsrats.
7. Wahl von Bilanzprüfem für das Geschäftsjahr 1932.